Wohnbauförderung

Die Bundesrepublik Österreich begünstigt mit der sogenannten Wohnbauförderung den Neubau von Wohnungen, den Umbau sowie Zubauten oder auch Renovierungen. Allerdings sind die Förderungsrichtlinien in diesem Kontext von Bundesland zu Bundesland durchaus unterschiedlich gehalten. Aufgrund dessen gibt es in Österreich auch keine landesweit gültige Wohnbauförderung. Hier ist immer auf die entsprechenden Richtlinien des tangierten Bundeslands zu achten.

Vom Grunde her besteht die Option auf Gewährung und auch Förderung von günstigen Eigenmittelersatzdarlehen sowie von Zuschüssen. Hier ist die Bandbreite der Möglichkeiten etwas komplexer gefasst und wie bereits erwähnt aufgrund der individuellen Umsetzungen der Bundesländer ebenso keine standardisierte Vorgehensweise geboten. Im nachfolgenden Beitrag erfolgt eine Darstellung der Maßgaben zur Wohnbauförderung.

Allgemeine Förderungsdarlehen

Die genauen Ausstaffierungspunkte der Wohnbauförderung, sind wie eingangs erwähnt vom Grunde her von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Es gibt jedoch auch hier Übereinstimmungen und vor allem Überschneidungen, die grundlegend in allen Bundesländern gelten. Im Allgemeinen wird bei den gültigen Maßgaben der Wohnbauförderung immer zwischen der Förderung einzelner Baumaßnahmen sowie der Personenförderung unterschieden.

Es gilt beispielsweise, dass es für die Einrichtung energieeffizienter sowie umweltfreundlicher Häuser geschenkte Gelder gibt. Man muss als Bauherr nur wissen, wo und vor allem unter welchen genauen Voraussetzungen, um hier keine kostenfreien Unterstützungen zu verschenken. Aufgrund dessen ist hier eine gute Recherche und vor allem eine gute Beratung wichtig, um keine Gelder zu verschenken.

Bei der Personenbeförderung werden im Einzelnen Personen begünstigt, die einen sehr dringenden Wohnbedarf haben. In den Begünstigtenkreis fallen grundsätzlich einmal österreichische Staatsangehörige sowie gleichgestellte EU-Bürger. Das dringende Wohnbedürfnis ist hierbei auch ganz klar definiert, denn es besteht immer dann, wenn ein weiteres gefördertes Objekt nicht im sogenannten Alleineigentum bzw. zu nicht mehr als 50 % im Miteigentum des Förderungswerbers ist. Die Benutzungsbewilligung, die hierbei wichtig ist, darf jedoch nicht länger als 20 Jahre zurückliegen.

Im Rahmen der Personenbeförderung sind zwei wesentliche Kriterien zu beachten. Hierzu zählt das Einkommen und auch die errichtete Wohnfläche, die mit der Baumaßnahme erreicht werden soll. In beiden Fällen gibt es klar festgelegte Obergrenzen bezüglich der möglichen Förderung. Bei einem Antrag Ihrerseits muss folglich ein Einkommensnachweis erbracht werden. Der Gesetzgeber arbeitet in diesem Rahmen mit Einkommensgrenzen, die je nach Rahmenbedingung, wie die Anzahl der Kinder im Haushalt entsprechend ausfallen. Hierbei müssen Sie jedoch beachten, dass nur für eine Errichtung des Hauptwohnsitzes dann auch vom Bundesland eine Förderung gezahlt wird.

Wer kann in diesem Kontext ein Förderungswerber werden?

Hierbei muss man beachten, dass sowohl natürliche, wie auch juristische Personen einen Antrag auf Wohnbauförderung stellen können in dem jeweils relevanten Bundesland.

Grundvoraussetzung für einen Antrag ist, dass man folgende Kriterien erfüllt:

  • Österreichische Bundesbürger sowie gleichgestellte EU-Personen
  • Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen
  • Alle Arten von juristischen Personen, die eine Sanierung oder eine Errichtung von Dienstnehmerwohnungen initiieren wollen.

Bestehende Begünstigungen durch das örtliche Finanzamt

Grundsätzlich gelten auch länderübergreifende Bestimmungen bezüglich der Einsparungen, die man dort beantragen kann. In diesem Kontext kann die Kreditsteuer in Höhe von 0,80 % bis zu der errichteten Wohnfläche von max. 150,00 qm sowie die Grundbucheintragungsgebühr in Höhe von 1,20 % des aufgenommenen Darlehensbetrages bis zu einer Wohnfläche von max. 130 qm eingespart werden. In diesem Rahmen müssen die Betroffenen jedoch ganz genau darauf achten, was hierbei unter dem Begriff der Wohnfläche fällt, so kann man einen Keller hier beispielsweise nicht mit dazu zählen, wenn er nicht als Wohnraum genutzt wird. Die Definition des Wohnraums ist hierbei lediglich nur erfüllt, wenn hier eine Sauna oder ein Fitnessstudio eingebaut ist, dann muss wiederum eine Hinzurechnung zur Wohnfläche erfolgen.

Die Einkommensgrenzen, die in Rahmen der Wohnbauförderung greifen

Arbeitnehmer müssen als Einkommensnachweis den Einkommenssteuerbescheid des vorangegangenen Jahres nutzen. Man rechnet hier wiederum vom Jahresbruttobetrag die Werbungskosten, die gesetzlichen Versicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer ab. Bei einem Selbstständigen wird ebenso der Einkommenssteuerbescheid des letzten Kalenderjahres genutzt. Hierbei werden jedoch weder Verlustvorträge noch negative Einkünfte berücksichtigt. Man zieht jedoch die Werbungskosten und auch die Lohnsteuer ab.

Parameter, die nicht als Einkommen angesehen werden:

  • Kinderabsetzbeträge
  • Familienbeihilfen
  • Waisenpensionen
  • Studienbeihilfen
  • Familienförderungen des Landes
  • Einnahmen aus Ferialbeschäftigungen
  • Lehrlingsentschädigungen oder auch Einkünfte im Zuge einer Ausbildung
  • Pflegegeld

Beispiel Burgenland: Einkommensgrenzen

Der entscheidende Punkt hierbei ist immer die bestehende Haushaltsgröße. Wie viele Menschen sollen genau in dem Haushalt später leben. Zu diesem Aspekt wird dann auch hier das Einkommen gerechnet. Wenn eine Wohneinheit für eine Person errichtet werden soll, so darf das Einkommen nicht höher als 35.000 € im Kalenderjahr sein. Bei mehr Personen greifen auch weitere Grenzen. Das geht bis hoch auf 65.000 € bei 5 Personen.

Zu diesen Maßgaben muss jedoch auch ein entsprechendes Mindesteinkommen gegeben sein im Monat. Das hat der Gesetzgeber hier bei so vorausgesetzt, damit es dann auch keine Probleme bei der entsprechenden Rückzahlung gibt. Im Burgenland setzt man beispielsweise ein Mindesteinkommen pro Person in Höhe von 747 € monatlich voraus.

Sollte der Haushalt aus 4 Personen bestehen, so gilt ein Mindesteinkommen von 1.240 € monatlich.

Bestehende Grenzen im Rahmen der Wohnfläche

Die Wohnbauförderung legt nur eine Förderung bis zu einer festgelegten Größe fest. Die entsprechenden Größen unterscheiden sich im Übrigen auch von Bundesland zu Bundesland.

Bestehende Grenzen im Rahmen der Wohnfläche

Die Wohnbauförderung legt nur eine Förderung bis zu einer festgelegten Größe fest. Die entsprechenden Größen unterscheiden sich im Übrigen auch von Bundesland zu Bundesland.

Wohnnutzfläche im Burgenland

Im Burgenland kann man eine Wohnnutzfläche von bis zu 200 qm maximal fördern lassen. Wenn man hier die 200 qm übersteigt, so gilt eine einfache Regel, denn pro qm zu viel wird der Förderbetrag ganz einfach um 1 %-Punkt minimiert. Diese Regel gilt bis zu einer Wohnnutzungsfläche von 250 qm. Wenn diese Fläche weiter überschritten wird, so ist eine Förderung hier ausgeschlossen.

Wie gefällt dir dieser Beitrag?

Keine Bewertung

Deine Meinung ist uns wichtig! Bewertung abgeben


Weitere interessante Artikel